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Satzung

Inhaltsverzeichnis

 

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    §3.Mittelverwendung


      Der Verein ist selbslos tätig. Er verfolgt nicht in ertster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

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    §4.Mitgliedschaft


      Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
      Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

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    §5.Beendigung der Mitgliedschaft


      Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
      Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß einen Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
      Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber einem anderen Vereinsmitglied gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Gegen den Ausschliessungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

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    §6.Mitgliedsbeträge


      Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbetrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

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    §7.Organe des Vereines


      Vereinsorgane sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

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    §8.Vorstand


      Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, das er bei Rechtsgeschäften von mehr als 100.- DM verpflichtet ist, die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

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    §9.Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes


      Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, der Buchführung und der Erstellung des Jahresberichtes, Beschlußfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

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    §10.Wahl des Vorstandes


      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt.Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
      Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

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    §11.


      Der Vorstand beschließt in Sitzungen die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand kann erweitert werden um den Kassenwart, den Schriftführer, den Sportführer und einem Beisitzer. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

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    §12.Mitgliederversammlung


      In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
      Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:


      1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
      2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
      3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
      4. Weitere Aufgaben, soweit sich dieses aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben

      Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
      Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichterte Bedingung hingewiesen.


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    §13.Protokollierung


      Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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    §14.Rechnungsprüfer


      Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der die Kassengeschäfte des Vereins überwacht. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

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    §15.Auflösung des Vereins


      Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so das die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch die neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Motorsports zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

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    ENDE

Letzte Aktualisierung ( Tuesday, 6. July 2010 )